§ 898 BGB – Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

Wortlaut von § 898 BGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Amtlicher Wortlaut

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

Zur Einordnung

Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.

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Amtliche Fundstelle

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.