§ 878 BGB – Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
§ 878 BGB: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Bürgerliches Gesetzbuch.
Wortlaut der Vorschrift
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
Zur Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Auf § 878 wird an 11 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 880 BGB Rangänderung
- § 1109 BGB Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1116 BGB Brief- und Buchhypothek
- § 1132 BGB Gesamthypothek
- § 1154 BGB Abtretung der Forderung
- § 1168 BGB Verzicht auf die Hypothek
- § 1180 BGB Auswechslung der Forderung
- § 1188 BGB Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
- § 1196 BGB Eigentümergrundschuld
- § 91 InsO Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs
- § 349 InsO Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 2550 Paragrafen des BGB auf. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

