§ 876 BGB – Aufhebung eines belasteten Rechts
§ 876 BGB trägt die amtliche Überschrift „Aufhebung eines belasteten Rechts“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Gut zu wissen
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 877 BGB Rechtsänderungen
- § 880 BGB Rangänderung
- § 1071 BGB Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
- § 1109 BGB Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1116 BGB Brief- und Buchhypothek
- § 1132 BGB Gesamthypothek
- § 1168 BGB Verzicht auf die Hypothek
- § 1180 BGB Auswechslung der Forderung
- § 1276 BGB Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
Davor und danach
Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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