§ 727 BGB – Ausschließung aus wichtigem Grund
Diese Seite gibt § 727 BGB wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Der Gesetzestext
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
Fußnoten
(+++ § 727: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
(+++ § 727: Zur Anwendung vgl. § 740c +++)
Was dabei zu beachten ist
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 727 wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
Im Gesetz weiterlesen
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Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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