§ 723 BGB – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
§ 723 BGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens“.
Der Gesetzestext
(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
- 1.
- Tod des Gesellschafters;
- 2.
- Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
- 3.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
- 4.
- Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
- 5.
- Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.
Fußnoten
(+++ § 723: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
Hinweis
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Benachbarte Vorschriften
Das BGB umfasst insgesamt 2550 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

