§ 72 BGB – Bescheinigung der Mitgliederzahl
§ 72 des Gesetzes BGB regelt „Bescheinigung der Mitgliederzahl“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
Hinweis
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 72 wird an 3 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 78 BGB Festsetzung von Zwangsgeld
- § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
- § 559 BGB Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
Davor und danach
Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

