§ 706 BGB – Sitz der Gesellschaft
§ 706 BGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Sitz der Gesellschaft“.
Wortlaut der Vorschrift
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft.
Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
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Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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