§ 670 BGB – Ersatz von Aufwendungen
§ 670 BGB trägt die amtliche Überschrift „Ersatz von Aufwendungen“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Zur Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 670 finden sich an 7 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- § 84a BGB Rechte und Pflichten der Organmitglieder
- § 675 BGB Entgeltliche Geschäftsbesorgung
- § 675c BGB Zahlungsdienste und E-Geld
- § 1877 BGB Aufwendungsersatz
- § 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
- § 396 HGB
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Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

