§ 650b BGB – Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
§ 650b des Gesetzes BGB regelt „Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Begehrt der Besteller
- 1.
- eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder
- 2.
- eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,
(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Hinweis
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 650b Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 650d BGB Einstweilige Verfügung
- § 650q BGB Anwendbare Vorschriften
- § 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
- § 650m BGB Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs
- § 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften
Benachbarte Vorschriften
Das BGB umfasst insgesamt 2550 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BGB
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

