§ 635 BGB – Nacherfüllung
Wortlaut von § 635 BGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Gut zu wissen
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 635 wird an 5 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 218 BGB Unwirksamkeit des Rücktritts
- § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 479b BGB Reparaturverpflichtung
- § 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Im Gesetz weiterlesen
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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