§ 599 BGB – Haftung des Verleihers
§ 599 BGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Haftung des Verleihers“.
Wortlaut der Vorschrift
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Was dabei zu beachten ist
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 2550 Paragrafen des BGB auf. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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