§ 567b BGB – Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Hier finden Sie § 567b BGB vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.
Zur Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
5 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 578a BGB Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
- § 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
- § 593b BGB Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
- § 1056 BGB Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
- § 1059d BGB Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Davor und danach
Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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