§ 559d BGB – Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
§ 559d BGB trägt die amtliche Überschrift „Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
Es wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wenn
- 1.
- mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach deren angekündigtem Beginn oder, wenn Angaben hierzu nicht erfolgt sind, nach Zugang der Ankündigung der baulichen Veränderung begonnen wird,
- 2.
- in der Ankündigung nach § 555c Absatz 1 ein Betrag für die zu erwartende Mieterhöhung angegeben wird, durch den die monatliche Miete mindestens verdoppelt würde,
- 3.
- die bauliche Veränderung in einer Weise durchgeführt wird, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen, oder
- 4.
- die Arbeiten nach Beginn der baulichen Veränderung mehr als zwölf Monate ruhen.
Fußnoten
(+++ § 559d: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 559d: Zur Anwendung vgl. Art. 229 § 49 Abs. 1 Satz 4 BGBEG +++)
Zur Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 559d Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 559e BGB Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
- § 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 2550 Paragrafen des BGB auf. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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