§ 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Der folgende Text gibt § 558 BGB im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Bürgerliches Gesetzbuch.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
- wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
- 2.
- soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fußnoten
(+++ § 558: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
Was dabei zu beachten ist
Bei umfangreichen Normen lohnt es sich, zuerst den maßgeblichen Absatz zu bestimmen und dann dessen Voraussetzungen zu prüfen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 558 finden sich an 10 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 556e BGB Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
- § 556d BGB Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
- § 557a BGB Staffelmiete
- § 557b BGB Indexmiete
- § 557 BGB Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 558a BGB Form und Begründung der Mieterhöhung
- § 559 BGB Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 561 BGB Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
- § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Davor und danach
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Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

