§ 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Diese Seite gibt § 545 BGB wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Der Gesetzestext
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
- 1.
- für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
- 2.
- für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
Gut zu wissen
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Im Gesetz weiterlesen
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Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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