§ 475d BGB – Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Der folgende Text gibt § 475d BGB im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Bürgerliches Gesetzbuch.
Amtlicher Wortlaut
(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn
- 1.
- der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat,
- 2.
- sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
- 3.
- der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,
- 4.
- der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
- 5.
- es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
(2) Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Absatz 1 bestimmten Fällen nicht. § 281 Absatz 2 und § 440 sind nicht anzuwenden.
Zur Einordnung
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
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Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

