§ 471 BGB – Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

§ 471 BGB trägt die amtliche Überschrift „Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Amtlicher Wortlaut

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.

Gut zu wissen

Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.

Benachbarte Vorschriften

Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB

Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .

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