§ 433 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Wortlaut von § 433 BGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Hinweis
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 433 finden sich an 8 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 453 BGB Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
- § 475a BGB Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
- § 475 BGB Anwendbare Vorschriften
- § 476 BGB Abweichende Vereinbarungen
- § 478 BGB Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
- § 523 BGB Haftung für Rechtsmängel
- § 650 BGB Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
- § 2182 BGB Haftung für Rechtsmängel
Davor und danach
Das BGB umfasst insgesamt 2550 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BGB
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

