§ 404 BGB – Einwendungen des Schuldners
Nachstehend § 404 BGB. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Amtlicher Wortlaut
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Verweise auf diese Norm
Auf § 404 wird an 3 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 412 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 496 BGB Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
- § 1158 BGB Künftige Nebenleistungen
Benachbarte Vorschriften
Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

