§ 305b BGB – Vorrang der Individualabrede

Hier finden Sie § 305b BGB vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.

Amtlicher Wortlaut

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Hinweis

Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.

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Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.