§ 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben
Der Wortlaut von § 242 BGB steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Wortlaut der Vorschrift
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Hierauf nehmen Bezug
4 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 356c BGB Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
- § 482 BGB Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
- § 482a BGB Widerrufsbelehrung
- § 486a BGB Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
Davor und danach
Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

