§ 2362 BGB – Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
Der Wortlaut von § 2362 BGB steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Der Gesetzestext
(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 2363 BGB Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
- § 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Davor und danach
Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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