§ 2277 BGB – (weggefallen)
§ 2277 des Gesetzes BGB regelt „(weggefallen)“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
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Hinweis
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Benachbarte Vorschriften
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Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

