§ 2231 BGB – Ordentliche Testamente
§ 2231 des Gesetzes BGB regelt „Ordentliche Testamente“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
- 1.
- zur Niederschrift eines Notars,
- 2.
- durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
Hinweis
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 2231 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Benachbarte Vorschriften
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

