§ 2212 BGB – Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
Nachstehend § 2212 BGB. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Amtlicher Wortlaut
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
Zur Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Davor und danach
Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

