§ 206 BGB – Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Diese Seite gibt § 206 BGB wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Der Gesetzestext
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
Was dabei zu beachten ist
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 124 BGB Anfechtungsfrist
- § 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 728b BGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 802 BGB Zahlungssperre
- § 1002 BGB Erlöschen des Verwendungsanspruchs
- § 1317 BGB Antragsfrist
- § 1600b BGB Anfechtungsfristen
- § 1762 BGB Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
- § 1944 BGB Ausschlagungsfrist
- § 1954 BGB Anfechtungsfrist
- § 2082 BGB Anfechtungsfrist
- § 2283 BGB Anfechtungsfrist
Im Gesetz weiterlesen
Das BGB umfasst insgesamt 2550 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

