§ 1990 BGB – Dürftigkeitseinrede des Erben
§ 1990 BGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Dürftigkeitseinrede des Erben“.
Amtlicher Wortlaut
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
Einordnung
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 1990 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 1480 BGB Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
- § 1504 BGB Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
- § 1629a BGB Beschränkung der Minderjährigenhaftung
- § 1991 BGB Folgen der Dürftigkeitseinrede
- § 1992 BGB Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
- § 2036 BGB Haftung des Erbteilkäufers
- § 2145 BGB Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
Davor und danach
Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

