§ 198 BGB – Verjährung bei Rechtsnachfolge
Nachstehend § 198 BGB. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Der Gesetzestext
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
Was dabei zu beachten ist
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Im Gesetz weiterlesen
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Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

