§ 1939 BGB – Vermächtnis

Der folgende Text gibt § 1939 BGB im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Bürgerliches Gesetzbuch.

Wortlaut der Vorschrift

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

Zur Einordnung

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Benachbarte Vorschriften

Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.