§ 1864 BGB – Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
§ 1864 BGB trägt die amtliche Überschrift „Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.
(2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche Umstände,
- 1.
- die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
- 2.
- die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
- 3.
- die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
- 4.
- die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
- 5.
- die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und
- 6.
- aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
Zur Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Davor und danach
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Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

