§ 1855 BGB – Erklärung der Genehmigung
Hier finden Sie § 1855 BGB vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären.
Einordnung
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 1855 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 1644 BGB Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1795 BGB Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten
- § 1800 BGB Erteilung der Genehmigung
- § 1833 BGB Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
Benachbarte Vorschriften
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

