§ 1848 BGB – Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
§ 1848 BGB: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Bürgerliches Gesetzbuch.
Der Gesetzestext
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.
Was dabei zu beachten ist
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 1848 finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 1799 BGB Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1801 BGB Befreite Vormundschaft
- § 1811 BGB Zuwendungspflegschaft
- § 1860 BGB Befreiungen auf Anordnung des Gerichts
Im Gesetz weiterlesen
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

