§ 1796 BGB – Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson

Nachstehend § 1796 BGB. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.

Wortlaut der Vorschrift

(1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.

(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die

1.
den Mündel
a)
in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
b)
in sonstigen Wohnformen
betreut und erzieht oder
2.
die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.

Einordnung

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Hierauf nehmen Bezug

Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.

Benachbarte Vorschriften

Die Gesamtübersicht listet alle 2550 Paragrafen des BGB auf. Zur Übersicht des BGB

Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .

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