§ 1617c BGB – Name bei Namensänderung der Eltern
§ 1617c des Gesetzes BGB regelt „Name bei Namensänderung der Eltern“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
- 1.
- wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
- 2.
- wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung ändert.
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Gut zu wissen
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 1617c finden sich an 9 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 1617 BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617b BGB Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617e BGB Einbenennung, Rückbenennung
- § 1617g BGB Geburtsname nach friesischer Tradition
- § 1617a BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617d BGB Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
- § 1617f BGB Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
- § 1617i BGB Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
- § 1757 BGB Name des Kindes
Benachbarte Vorschriften
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

