§ 1612c BGB – Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
§ 1612c des Gesetzes BGB regelt „Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
Was dabei zu beachten ist
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Verweise auf diese Norm
4 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 237 FamFG Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
- § 249 FamFG Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
- § 250 FamFG Antrag
- § 251 FamFG Maßnahmen des Gerichts
Benachbarte Vorschriften
Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

