§ 1610a BGB – Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
§ 1610a BGB trägt die amtliche Überschrift „Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
Hinweis
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 1610a Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben
- § 1578a BGB Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 115 ZPO Einsatz von Einkommen und Vermögen
Im Gesetz weiterlesen
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

