§ 1609 BGB – Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
§ 1609 BGB: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Bürgerliches Gesetzbuch.
Amtlicher Wortlaut
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
- minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
- 2.
- Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
- 3.
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- 4.
- Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- 5.
- Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
- 6.
- Eltern,
- 7.
- weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Hinweis
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Verweise auf diese Norm
Auf § 1609 wird an 3 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 1305 BGB Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen
- § 1582 BGB Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
- § 850d ZPO Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
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Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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