§ 1508 BGB
§ 1508 ist weggefallen. Die Nummer bleibt im Gesetz bestehen, ohne dass ihr ein Regelungsinhalt zugeordnet ist.
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Vorher§ 1507Zeugnis über Fortsetzung der GütergemeinschaftDanach§ 1509Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
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Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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