§ 1482 BGB – Eheauflösung durch Tod
Nachstehend § 1482 BGB. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Wortlaut der Vorschrift
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Gut zu wissen
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 1482 finden sich an 2 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 2550 Paragrafen des BGB auf. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

