§ 1409 BGB – Beschränkung der Vertragsfreiheit
Wortlaut von § 1409 BGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Amtlicher Wortlaut
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.
Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 2550 Paragrafen des BGB auf. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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