§ 136 BGB – Behördliches Veräußerungsverbot
Diese Seite gibt § 136 BGB wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
Hinweis
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
7 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 26 OWiG Wirkung der Einziehung
- § 75 StGB Wirkung der Einziehung
- § 80 InsO Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 111f StPO Vollziehung des Vermögensarrestes
- § 111d StPO Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen
- § 111h StPO Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes
- § 772 ZPO Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 2550 Paragrafen des BGB auf. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

