§ 1306 BGB – Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Hier finden Sie § 1306 BGB vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
Gut zu wissen
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 1306 finden sich an 7 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 1314 BGB Aufhebungsgründe
- § 1315 BGB Ausschluss der Aufhebung
- § 1316 BGB Antragsberechtigung
- § 1318 BGB Folgen der Aufhebung
- § 1319 BGB Aufhebung der bisherigen Ehe
- § 129 FamFG Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
- § 132 FamFG Kosten bei Aufhebung der Ehe
Benachbarte Vorschriften
Das BGB umfasst insgesamt 2550 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

