§ 1304 BGB – Geschäftsunfähigkeit
§ 1304 BGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Geschäftsunfähigkeit“.
Der Gesetzestext
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Gut zu wissen
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Hierauf nehmen Bezug
4 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 1314 BGB Aufhebungsgründe
- § 1315 BGB Ausschluss der Aufhebung
- § 1316 BGB Antragsberechtigung
- § 1318 BGB Folgen der Aufhebung
Im Gesetz weiterlesen
Das BGB umfasst insgesamt 2550 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BGB
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

