§ 1281 BGB – Leistung vor Fälligkeit
§ 1281 BGB: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Bürgerliches Gesetzbuch.
Der Gesetzestext
Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
Zur Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 1281 wird an 5 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 1284 BGB Abweichende Vereinbarungen
- § 1287 BGB Wirkung der Leistung
- § 1288 BGB Anlegung eingezogenen Geldes
- § 410 FamFG Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- § 412 FamFG Beteiligte
Im Gesetz weiterlesen
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

