§ 1228 BGB – Befriedigung durch Pfandverkauf
§ 1228 BGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Befriedigung durch Pfandverkauf“.
Der Gesetzestext
(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 1243 BGB Rechtswidrige Veräußerung
- § 1282 BGB Leistung nach Fälligkeit
- § 1283 BGB Kündigung
- § 1294 BGB Einziehung und Kündigung
- § 1295 BGB Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
- § 1296 BGB Erstreckung auf Zinsscheine
Im Gesetz weiterlesen
Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

