§ 1222 BGB – Pfandrecht an mehreren Sachen

Der Wortlaut von § 1222 BGB steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.

Amtlicher Wortlaut

Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.

Hinweis

Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 2550 Paragrafen des BGB auf. Zur Übersicht des BGB

Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.