§ 1170 BGB – Ausschluss unbekannter Gläubiger
§ 1170 des Gesetzes BGB regelt „Ausschluss unbekannter Gläubiger“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.
(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
Was dabei zu beachten ist
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 887 BGB Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
- § 1104 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter
- § 1175 BGB Verzicht auf die Gesamthypothek
- § 1188 BGB Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
- § 447 FamFG Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
- § 448 FamFG Antragsberechtigter
- § 450 FamFG Besondere Glaubhaftmachung
- § 452 FamFG Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
- § 484 FamFG Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Im Gesetz weiterlesen
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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