§ 1136 BGB – Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
§ 1136 BGB trägt die amtliche Überschrift „Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
Zur Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
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Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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