§ 1079 BGB – Anlegung des Kapitals
§ 1079 des Gesetzes BGB regelt „Anlegung des Kapitals“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
Zur Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 1079 finden sich an 3 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 240a BGB Verordnungsermächtigung
- § 1076 BGB Nießbrauch an verzinslicher Forderung
- § 1083 BGB Mitwirkung zur Einziehung
Benachbarte Vorschriften
Das BGB umfasst insgesamt 2550 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BGB
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

