§ 1067 BGB – Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen

Wortlaut von § 1067 BGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Wortlaut der Vorschrift

(1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.

Zur Einordnung

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Hierauf nehmen Bezug

Verweise auf § 1067 finden sich an 2 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Benachbarte Vorschriften

Das BGB umfasst insgesamt 2550 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BGB

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.